§ 28 PfandBG

Seit dem 19. Juli 2005 gilt in Deutschland das neue Pfandbriefgesetz (PfandBG). Es ersetzt das Hypothekenbankgesetz, das Gesetz über Schiffspfandbriefbanken und das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten. Damit die hohen Ansprüche der Investoren an den Pfandbrief weiterhin erfüllt werden, hat der Gesetzgeber im PfandBG strenge gesetzliche Vorkehrungen getroffen.

Die frühere Westdeutsche ImmobilienBank AG, jetzt Westdeutsche Immobilien Servicing AG, war Emittent von Pfandbriefen (Hypothekenpfandbriefen und öffentlichen Pfandbriefen).

Nach § 28 PfandBG veröffentlichten wir quartalsweise folgende Angaben:

  • § 28 Abs. 1 Nr. 1-3: Umlaufende Pfandbriefe und dafür verwendete Deckungswerte
  • § 28 Abs. 2 Nr. 1a: Zur Deckung von Hypotheken-Pfandbriefen verwendete Forderungen nach Größengruppen
  • § 28 Abs. 2 Nr. 1b: Aufteilung der Deckungshypotheken nach Bundesländern
  • § 28 Abs. 2 Nr. 1b, c: Zur Deckung von Hypotheken-Pfandbriefen verwendete Forderungen nach Gebieten, in denen die beliehenen Grundstücke liegen und nach Nutzungsart
  • § 28 Abs. 2 Nr. 2: Rückständige Leistungen auf Hypotheken-Forderungen
  • § 28 Abs. 3 Nr. 1: Zur Deckung von öffentlichen Pfandbriefen verwendete Forderungen
  • § 28 Abs. 3 Nr. 2: Zur Deckung von öffentlichen Pfandbriefen verwendete Forderungen.

Mit der Abspaltung der bankbezogenen Aktiva und Passiva zum 30.06.2017 auf die Aareal Bank AG wurden die Veröffentlichungen eingestellt.